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Patienteninformation zur Praxisgebühr

Das neue GKV-Modernisierungsgesetz tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft. Danach sind wir Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, von jedem Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, vor jeder ersten Inanspruchnahme im Kalendervierteljahr (Quartal) von Ihnen eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro einzuziehen.

Wir erhalten die Praxisgebühr nicht zusätzlich zu unserem Honorar. Die Krankenkassen ziehen die von Ihnen gezahlte Praxisgebühr vom Honorar ab. Daher sprechen wir auch eher von einer Kassengebühr. Wir üben lediglich eine Inkassofunktion für Ihre Krankenkasse aus.

Wer muss zahlen ?

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Sie die Praxisgebühr im Kalendervierteljahr vor jeder ersten Inanspruchnahm

       - eines Vertragsarztes
       - eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
       - eines ermächtigten Krankenhausarztes
       - einer ermächtigten Einrichtung
       - eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versorgung teilnimmt (Notfallambulanzen)

       Dies gilt auch bei telefonischen Kontaktaufnahmen.

Wann müssen Sie nicht zahlen ?

Die Praxisgebühr müssen Sie nicht zahlen, wenn

    · - Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder und Jugendliche)

    · - Sie einen Anspruch gegen so genannte sonstige Kostenträger haben z. B. als
       Zivildienstleistender, Beschäftigter der Post, Bahn, Polizei etc.)

      - eine privatärztliche Behandlung erfolgt

      - Sie Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse gewählt haben

     
    - eine Berufsgenossenschaft Kostenträger ist

      - Sie eine Überweisung zu einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten erhalten haben, die im selben
       Quartal ausgestellt wurde. Achtung: Die Vorlage einer Quittung über bereits entrichtete
       Praxisgebühr ersetzt nicht den Überweisungsschein

    · - Sie eine von Ihrer Krankenkasse ab dem 1. Januar 2004 ausgestellte
       Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlung (Härtefallregelung) vorlegen
        Achtung: Die im Jahr 2003 ausgestellten Bescheinigungen verlieren ihre
       Gültigkeit


     
    - Sie ausschließlich Vorsorge oder Früherkennungsuntersuchungen,
       Schutzimpfungen oder Mutterschaftsvorsorge in Anspruch nehmen

      - ausschließlich eine belegärztliche Behandlung erfolgt

Was ist, wenn Sie die Zahlung nicht leisten?

 Der Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut wird berechtigt sein ausser in Notfällen , Ihre Behandlung abzulehnen, wenn Sie nicht vor der Behandlung die Praxisgebühr entrichtet haben.
 

    Sonstige Hinweise

      - Sozialhilfeempfänger sind ab dem 1. Januar 2004 Versicherte der gesetzlichen
       Krankenkassen und müssen die Praxisgebühr entrichten.

      - Ausländische Versicherte mit Berechtigungsschein müssen ebenfalls die
       Praxisgebühr entrichten. 

     
    - Wenn Sie nachträglich einen Überweisungsschein oder einen
       Befreiungsnachweis vorlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung
       der Praxisgebühr.

     
    - Für Überweisungen, die erst im nächsten Quartal von Ihnen in Anspruch
       genommen werden, müssen Sie erneut die Praxisgebühr entrichten.

      -Wechseln Sie im laufenden Quartal Ihre Krankenkasse, zieht der weitere Besuch
       bei demselben Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten in demselben Quartal
       keine erneute Praxisgebühr nach sich.

    · - Erfolgt nach der Zahlung der Praxisgebühr bei einem Vertragsarzt in demselben
       Quartal auch die Inanspruchnahme eines Vertragspsychotherapeuten oder
       Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Uberweisung, wird eine
       erneute Zuzahlung von 10 Euro fällig. 

     
    - Erfolgt in demselben Quartal auch die Inanspruchnahme eines Zahnarztes, wird
       eine erneute Zuzahlung von 10 Euro fällig. Dies gilt auch für Mund-Kiefer-
       Gesichts-Chirurgen, die bei Ihnen im selben Quartal sowohl ärztlich als auch
       zahnärztlich tätig werden.

Wie wird quittiert?

Sie erhalten vom Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten eine Quittung über die Entrichtung der Praxisgebühr, die den Vermerk "Praxisgebühr entrichtet" enthält und mit dem Arztstempel-Datum der ersten Inanspruchname und einer Unterschrift versehen ist.

Empfehlungen

    · - Lassen Sie sich bei weiteren Vertragsarztbesuchen in einem Quartal stets eine Überweisung ausstellen.
      - Halten Sie daher bei jedem Vertragsarzt/Psychotherapeutenbesuch ohne Überweisung 10 Euro bereit.
      - Bewahren Sie die Quittungen über bereits bezahlte Praxisgebühren gut auf und legen Sie die Quittung
       beim Besuch desselben
       Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten im selben Kalendervierteljahr
       vor.

Wir bitten um Ihr Verständnis. Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine gesetzliche Regelung.

Ihr Praxisteam

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Gemeinschaftspraxis
Dr. med. Sören Arens
Drs. Thomas Lewe
Dr. med. Ulrike Heil
Hasporter Damm 194
27755 Delmenhorst
Tel. 04221/99 84 50
Fax 04221/2 55 46
E-Mail:

info@praxisgemeinschaft-hasport.de

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09:00-11:30  nur Vbg.   
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