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Patienteninformation zur Praxisgebühr
Das neue GKV-Modernisierungsgesetz tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft. Danach sind
wir Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, von jedem Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, vor jeder ersten Inanspruchnahme im Kalendervierteljahr
(Quartal) von Ihnen eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro einzuziehen.
Wir erhalten die Praxisgebühr nicht zusätzlich zu unserem Honorar.
Die Krankenkassen ziehen die von Ihnen gezahlte Praxisgebühr vom Honorar ab. Daher sprechen wir auch eher von einer Kassengebühr. Wir üben lediglich eine Inkassofunktion für Ihre Krankenkasse
aus.
Wer muss zahlen ?
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Sie die Praxisgebühr im Kalendervierteljahr vor jeder ersten Inanspruchnahm
- eines Vertragsarztes
- eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
- eines ermächtigten Krankenhausarztes - einer ermächtigten Einrichtung
- eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versorgung teilnimmt (Notfallambulanzen)
Dies gilt auch bei telefonischen Kontaktaufnahmen.
Wann müssen Sie nicht zahlen ?
Die Praxisgebühr müssen Sie nicht zahlen, wenn
· - Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder und Jugendliche)
· - Sie einen Anspruch gegen so genannte sonstige Kostenträger haben z. B. als
Zivildienstleistender, Beschäftigter der Post, Bahn, Polizei etc.)
- eine privatärztliche Behandlung erfolgt
- Sie Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse gewählt haben
- eine Berufsgenossenschaft Kostenträger ist
- Sie eine Überweisung zu einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten erhalten haben, die im selben
Quartal ausgestellt wurde. Achtung: Die Vorlage einer Quittung über bereits entrichtete Praxisgebühr ersetzt nicht den Überweisungsschein
· - Sie eine von Ihrer Krankenkasse ab dem 1. Januar 2004 ausgestellte
Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlung (Härtefallregelung) vorlegen
Achtung: Die im Jahr 2003 ausgestellten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit
- Sie ausschließlich Vorsorge oder Früherkennungsuntersuchungen,
Schutzimpfungen oder Mutterschaftsvorsorge in Anspruch nehmen
- ausschließlich eine belegärztliche Behandlung erfolgt
Was ist, wenn Sie die Zahlung nicht leisten?
Der Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut wird berechtigt sein ausser in Notfällen , Ihre Behandlung abzulehnen, wenn Sie nicht vor der Behandlung die Praxisgebühr entrichtet haben.
- Sozialhilfeempfänger sind ab dem 1. Januar 2004 Versicherte der gesetzlichen
Krankenkassen und müssen die Praxisgebühr entrichten.
- Ausländische Versicherte mit Berechtigungsschein müssen ebenfalls die
Praxisgebühr entrichten.
- Wenn Sie nachträglich einen Überweisungsschein oder einen
Befreiungsnachweis vorlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung der Praxisgebühr.
- Für Überweisungen, die erst im nächsten Quartal von Ihnen in Anspruch
genommen werden, müssen Sie erneut die Praxisgebühr entrichten.
-Wechseln Sie im laufenden Quartal Ihre Krankenkasse, zieht der weitere Besuch
bei demselben Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten in demselben Quartal keine erneute Praxisgebühr nach sich.
· - Erfolgt nach der Zahlung der Praxisgebühr bei einem Vertragsarzt in demselben
Quartal auch die Inanspruchnahme eines Vertragspsychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Uberweisung, wird eine
erneute Zuzahlung von 10 Euro fällig.
- Erfolgt in demselben Quartal auch die Inanspruchnahme eines Zahnarztes, wird
eine erneute Zuzahlung von 10 Euro fällig. Dies gilt auch für Mund-Kiefer- Gesichts-Chirurgen, die bei Ihnen im selben Quartal sowohl ärztlich als auch
zahnärztlich tätig werden.
Wie wird quittiert?
Sie erhalten vom Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten eine Quittung über die
Entrichtung der Praxisgebühr, die den Vermerk "Praxisgebühr entrichtet" enthält und mit dem Arztstempel-Datum der ersten Inanspruchname und einer Unterschrift versehen ist.
Empfehlungen
· - Lassen Sie sich bei weiteren Vertragsarztbesuchen in einem Quartal stets eine Überweisung ausstellen.
- Halten Sie daher bei jedem Vertragsarzt/Psychotherapeutenbesuch ohne Überweisung 10 Euro bereit.
- Bewahren Sie die Quittungen über bereits bezahlte Praxisgebühren gut auf und legen Sie die Quittung beim Besuch desselben
Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten im selben Kalendervierteljahr vor.
Wir bitten um Ihr Verständnis. Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine gesetzliche Regelung.
Ihr Praxisteam
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